Hamburger Straßennamen -
nach Personen benannt

Wackerhagen

Hamm (1929): Tönnies Wackerhagen (16. Jhd.), erster Finanzdeputierter, Grundstückbesitzer.


Tönnies Wackerhagen war einer der ersten Finanzdeputierten des 16. Jahrhunderts. Er besaß ein Landhaus in Hamm.

Die Deputationen waren eine historisch tradierte Besonderheit Hamburgs. Ihren Ursprung haben sie im Spätmittelalter und damit in vordemokratischer Zeit. „Ihre Entstehung ist zurückzuführen auf Bestrebungen, dem selbstherrlichen Regiment des Rates, des Vorläufers des Senats, Grenzen zu setzen.“ 1) „Es galt das Prinzip, nie einen Ratsherrn allein zuständig sein zu lassen. Dazu war man [die Bürger] zu vorsichtig.“ 2)

In den Deputationen „saßen“ „Bürger, die die Tätigkeiten der Ratsherren überwachten. Vielen Bürgerschaftsabgeordneten erschienen die Deputationen im 21. Jahrhundert aber nicht mehr zeitgemäß und in einem demokratischen Staatsgebilde als entbehrlich. Und so wurden die Deputationen 2020 mit den Stimmen von SPD und Grüne (Koalition) mit einer Zweidrittelmehrheit abgeschafft. Als Begründung wurde u. a. angeführt: „Die früher in sie gesetzten Erwartungen haben sich jedenfalls in den letzten Jahren nicht mehr erfüllt. Weder stellen sie die 'eigentliche Kraftquelle der hamburgischen Verwaltung' (Oskar Mulert, Die Neuordnung der kommunalen Verwaltung der Hansestadt Hamburg, 1948, Seiten 124, 125) dar, noch wirken sie sich als 'Gegengewicht und Stimulationsfaktor für die bürokratische Verwaltung durch Berufspersonal' aus (Ipsen, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 5. Auflage 1975, Seite 20 unter Hinweis auf Kreutzer, DÖV 1954, 426). Sie verfügen in der Gesamtschau über geringe Kompetenzen und Einwirkungsmöglichkeiten und haben sich in der Praxis als überwiegend wenig wirksam erwiesen. Daher weisen sie kein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. Die in nicht öffentlichen Sitzungen tagenden Deputationen erscheinen gegenüber der Öffentlichkeit als intransparent. So kann der Verfassungsauftrag des Artikels 56 HV, das Volk an der Verwaltung mitwirken zu lassen, nur unzureichend von den Deputationen erfüllt werden (Bernzen, Die Deputationen, 1980, Seite 23). Trotz ihrer jahrhundertealten Tradition dürften sie großen Teilen der Bevölkerung unbekannt sein.‘ (…)

‚Darüber hinaus sind die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Bürgerinnen und Bürger an der Verwaltung in anderen Bereichen – Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf bezirklicher Ebene nach dem Bezirksverwaltungsgesetz, Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz – in den vergangenen Jahren erheblich gestärkt worden, sodass der Mehrwert der Deputationen im Zusammenspiel mit den Kontrollbefugnissen der Bürgerschaft in der Gesamtschau insgesamt nicht mehr überzeugt‘ (…)
Die Oppositionsfraktionen von CDU, Linke und AfD setzten sich dagegen für die Beibehaltung ein. Die Deputationen seien vor allem bei Personalfragen eine wesentliche Kontrollinstanz, um ‚Parteienfilz‘ sowie Berufungen und Beförderungen nach Parteibuch in den Behörden vorzubeugen.‘“ 3)

Tönnies Wackerhagen
Der Finanzdeputierte Tönnies Wackerhagen muss ein vermögender Mann gewesen sein, der auch etwas zu vererben hatte. Nach seinem Tod führte seine Witwe Catharina Wackerhagen mit ihrem Schwiegersohn Dirick Worthmann und ihrer Tochter Anna Worthmann, geborene Wackerhagen, verwitwete Schnelle eine Klage gegen einen Verwandten, den Kanonikus Bartold Wackerhagen aus Braunschweig sowie Eler Esich aus Hamburg. Der Streitpunkt war eine Erbschaftsangelegenheit. Es ging um die Verfügung über ein Brauerbe in der Gröningerstraße. Die Kläger behaupteten, dass Bartold Wackershagen „das Haus unter Missachtung des’ius prtimiseos‘ (Näherrecht) an Eler Esich verkauft habe.“ 4) Der Beklagte bestritt dies und gab den Hinweis, dass nur ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. 5)

Verwitwete Frauen konnten nicht so ohne Weiteres eigenständig über ihr Erbe verfügen. Wenn sie Rechtsgeschäfte tätigen wollten, z. B. Grundstücksgeschäfte, die vom Stadtrat beglaubigt werden mussten, benötigten sie einen Vormund. „Auch die Heiraten von Witwen bedurften grundsätzlich der Zustimmung ihrer erbberechtigten Familienangehörigen. Frauen blieben im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Hamburg ihr Leben lang unmündig. Allerdings sollte die sogenannte ‚Geschlechtsvormundschaft‘ in ihrer Bedeutung für Frauen nicht überschätzt werden, da Frauen im städtischen Alltagsleben nur selten Rechtsgeschäfte vor dem Rat tätigen mussten bzw. konnten.“ 6)