Platz der Kinderrechte
Hamm (2019): In Bezug auf die UN-Kinderrechtskonvention, deren Unterzeichnung sich am 20. November 2019 zum 30-sten Mal jährt, und zur Förderung der öffentlichen Wahrnehmung von Kinderrechten.
Mehr zur UN-Kinderrechtskonvention unter: www.kinderrechtskonvention.info
In dieser Kinderrechtskonvention wird z. B. auch die gleichberechtigte Verantwortlichkeit beider Elternteile für das Kind geregelt: „Im Artikel 18 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention bekräftigten Grundsatz der Verantwortlichkeit beider Elternteile für die Erziehung und Entwicklung des Kindes übernimmt das Übereinkommen einen Standard, der bereits in anderen Vertragswerken zum Schutz der Menschenrechte verankert ist. Insoweit ist z. B. auf Artikel 23 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) zu verweisen, wonach die Ehegatten ‚während‘ und ‚bei Auflösung der Ehe‘ gleiche Rechte und Pflichten haben müssen. Bei den Verhandlungen zu Art. 18 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention wurde dabei vor allem auf das Vorbild des Artikels 5 Buchstabe b des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (UN-Frauenrechtskonvention) verwiesen.
Danach treffen die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens alle geeigneten Maßnahmen, ‚um sicherzustellen, daß die Erziehung in der Familie zu einem richtigen Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung für Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wobei davon ausgegangen wird, daß das Interesse der Kinder in allen Fällen vorrangig zu berücksichtigen ist.‘” 1)