Hamburger Straßennamen -
nach Personen benannt

Brauerknechtgraben

Neustadt (seit dem 16. Jhd.): nach dem dortigen Graben und den in der Nähe liegenden Hopfengärten wurde die Verkehrsfläche nach den Brauerknechten benannt.


Frauen im Brauereigewerbe
„Das Bierbrauen für den Eigenbedarf und für den häuslichen Verkauf wurde häufig von Frauen durchgeführt. In den großen Exportbrauereien waren Hilfsarbeiterinnen tätig. Im überregionalen Bierhandel sind jedoch keine Kauffrauen nachgewiesen. Frauen erzielten allerdings mit dem selbst hergestellten Bier im hauseigenen Verkauf oder als Gastwirtinnen im Bierausschank Einnahmen.“ 1)

Im 14. Jahrhundert war die Exportbrauerei zu einem blühenden Unternehmen gereift. Entlang der Hamburger Fleete entstanden viele Brauhäuser, in denen Frauen als Hilfsarbeiterinnen tätig waren.
Im Handwerk wurde es den Frauen damals nicht leichtgemacht, qualifizierte Tätigkeiten auszuüben. Die rechtlichen Bestimmungen der Handwerkszünfte waren für Frauen sehr ungünstig, und spezielle Frauenzünfte gab es in Hamburg mit Sicherheit nicht. Bei 40 der 58 von dem Historiker Otto Rüdiger edierten Hamburger Zunftrollen hatten Frauen keinen Anteil am Gewerbe. Wurden sie erwähnt, so war hier der soziale Bereich der Ämter angesprochen. Zwar hatten Frauen Anteil am geselligen und religiösen Leben der Ämter, erhielten, wenn sie heirateten, bestimmte Vergünstigungen und wurden als Witwen durch zünftige Regelungen versorgt. Vermutlich waren Frauen auch in vielen zünftigen Betrieben mit Hilfs- und Zuarbeiten beschäftigt. Aber nur 18 der 58 noch bekannten spätmittelalterlichen Ämter erlaubten den Meisterwitwen, den Betrieb ihres verstorbenen Mannes weiterzuführen, und dies auch nur mit Einschränkungen. Wenn ein minderjähriger Sohn im Hause war, durfte die Witwe dem Betrieb bis zur Volljährigkeit des Sohnes vorstehen. Gab es keine Söhne, musste die Witwe binnen eines Jahres nach dem Tod ihres Mannes, einen Gesellen desselben Amtes heiraten. Diese Vorschrift, vielmehr das Drängen der Witwe zu einer Wiederheirat lässt darauf schließen, dass die Ämter ihre Gesellen mit einer Meisterstelle versorgen wollten.
Lediglich in der Zeit bis zur Heirat war es der Witwe erlaubt, den Betrieb zu leiten. Nur wenige Ämter gaben der Meisterwitwe ihre Zustimmung, das Amt mit Hilfe eines Meisterknechtes oder Gesellen weiterzuführen. Meisterinnen waren also die Ausnahme, ihre Funktion galt als Notlösung und wurde zwar als solche akzeptiert, nicht aber als gesellschaftlicher Regelfall.

Das einzige zünftige Gewerbe, in dem in Hamburg Frauen unabhängig von einem Mann Meisterin werden konnten, war die Leineweberei - ein Gewerbe, das wenig gesellschaftliches Ansehen genoss, zum Teil sogar als unehrlich galt. Und selbst dort waren die Frauen nicht gleichberechtigt. Die Zunftordnung von 1375 sah für Männer nämlich das „breite Werk“ (bezogen auf die Webbreite) und für Frauen das „schmale Werk“ vor. Nur in Ausnahmefällen durften Frauen auch am „breiten Werk“ arbeiten. Im gesamten Zeitraum von 1371 bis 1558 gab es 85 Männer und 5 Frauen, die dem breiten Werk vorstanden. Hingegen beim „schmalen Werk“ waren 57 Frauen als Meisterinnen und 8 Männer als Meister tätig.

Als ab Mitte des 15. Jhds. Handwerk und Zünfte in wirtschaftliche Not gerieten, hatte dies auch Auswirkungen auf das Leinenweberamt. Die Voraussetzungen für die Ausübung des „schmalen Werkes“ wurden erschwert. Die Meisterinnen mussten nun auch wie ihre männlichen Kollegen vom „breiten Werk“ das Bürgerrecht erwerben. Außerdem wurde die Anzahl der Meisterinnen für das „schmale Werk“ auf 30 Personen beschränkt. Die Meister des “breiten Werkes“ hingegen erfuhren keine Beschränkungen.

Die Zünfte stellten nur einen Teil der gewerblichen Praxis dar: Verbunden mit der Schließung der Zünfte, in Hamburg Ämter genannt, bzw. Reduzierung ihrer Mitgliederzahlen expandierte die außerzünftige Berufsausübung, in Hamburg Störhandwerk genannt. Der Rat duldete dies. Er schützte das Störhandwerk sogar zu einem gewissen Grad, weil er sich von ihm eine Festigung seiner Stellung gegenüber den Zünften erhoffte. Im Störhandwerk arbeiteten vermutlich sehr viel mehr Frauen als in den zünftigen Handwerken. Einen Hinweis darauf geben die Dokumente der Barbiere. Sie erwirkten 1530 vom Rat eine Verwarnung an die Adresse der außerzünftigen „Quacksalber“. Während in der Ordnung der Barbiere nur von Männern die Rede ist, werden in der Verwarnung auch Frauen angesprochen, woraus zu schließen ist, dass Frauen im außerzünftigen Gewerbe der Quacksalber tätig gewesen waren. 2)