Hamburger Straßennamen -
nach Personen benannt

Weberade

Lohbrügge (vor 1932): Flurname, der besagt, dass es sich hier um einen gerodeten Weg für die Leineweber handelt.1)


Laut Siegfried G. Schoppe soll es eine andere Erklärung für diesen Straßennamen geben, etymologisch: „KS*w (e = Sumpf und *r (a) d für Moor (…).“ 2))

Das Handwerk der Leineweberei übten Im Spätmittelalter nicht nur Männer aus. Auch Frauen waren in diesem Handwerk tätig.

Die rechtlichen Bestimmungen der Handwerkszünfte waren für Frauen allerdings sehr ungünstig. Nur achtzehn der 58 noch bekannten spätmittelalterlichen Ämter erlaubten den Meisterwitwen, den Betrieb ihres verstorbenen Mannes weiterzuführen, und dies auch nur mit Einschränkungen. Wenn ein minderjähriger Sohn im Hause war, durfte die Witwe dem Betrieb bis zur Volljährigkeit des Sohnes vorstehen. Gab es keine Söhne, musste die Witwe des Meisters binnen eines Jahres nach dem Tod ihres Mannes einen Gesellen desselben Amtes heiraten. Lediglich in der Zeit bis zur Heirat war es der Witwe erlaubt, den Betrieb zu leiten. Nur wenige Ämter gaben der Meisterwitwe ihre Zustimmung, das Amt mit Hilfe eines Meisterknechtes oder Gesellen weiterzuführen. Meisterinnen waren also die Ausnahme, ihre Funktion galt als Notlösung und wurde zwar als solche akzeptiert, nicht aber als gesellschaftlicher Regelfall.

Die Arbeit der Frauen als helfendes Familienmitglied im Handwerksbetrieb des Mannes war gängige Praxis, auch wenn in 40 der 58 von dem Historiker Otto Rüdiger edierten Hamburger Zunftrollen im Gewerbe arbeitende Frauen nicht genannt werden. Frauen als mithelfende Familienmitglieder waren eben nicht der Rede wert. Lediglich bei der Darstellung der sozialen Aktivitäten der Ämter wurden die Frauen erwähnt. Sie nahmen teil am geselligen und religiösen Leben, erhielten bei Heirat bestimmte Vergünstigungen, und zünftige Regelungen sicherten die materielle Versorgung der Witwen.

Die Entwicklung der selbständigen zünftigen Tätigkeit war im Spätmittelalter von der Konjunkturlage abhängig. Zu Zeiten von Hochkonjunkturen hatten es Frauen leichter, einen Zugang zum Handwerk zu bekommen. Sobald es aber wirtschaftlich bergab ging, waren sie die ersten, die ihr Gewerbe nicht mehr ausüben durften.
In Hamburg gab es aber nur ein zünftiges Gewerbe, in dem Frauen unabhängig von einem Mann Meisterin werden konnten. Dies war die Leinenweberei. Und selbst dort waren die Frauen den Männern gegenüber nicht gleichberechtigt. Die Zunftordnung von 1375 sah für Männer nämlich das „breite Werk“ vor (bezogen auf die Webbreite) und für Frauen das „schmale Werk“. Nur in Ausnahmefällen durften Frauen auch am „breiten Werk“ arbeiten, denn für das „breite Werk“ waren andere, von der Konstruktion aufwendigere Webstühle erforderlich. Diese zu bedienen, sprach man nur Männern zu. Ihrer Arbeit wurde deshalb ein gesellschaftlich höherer Stellenwert zugemessen. Zwischen 1371 und 1558 gab es 85 Männer und nur fünf Frauen, die dem „breiten Werk“ vorstanden. Hingegen waren beim „schmalen Werk“ 57 Frauen als Meisterinnen und nur acht Männer als Meister tätig.

Als ab Mitte des 15. Jahrhunderts Handwerk und Zünfte in wirtschaftliche Not gerieten, beschränkte z. B. das Leinenweberamt die Anzahl der Meisterinnen für das „schmale Werk“ auf 30 Personen. Außerdem mussten die Meisterinnen des „schmalen Werkes“ wie ihre männlichen Kollegen vom „breiten Werk“ das Bürgerrecht erwerben. Die Meister des „breiten Werkes“ erfuhren keine Beschränkungen.

Die Zünfte stellten jedoch nur einen Teil der gewerblichen Praxis dar: Verbunden mit der Schließung der Zünfte, in Hamburg Ämter genannt, bzw. Reduzierung ihrer Mitgliederzahlen auf Grund zu starker Konkurrenz expandierte die außerzünftige Berufsausübung, in Hamburg Störhandwerk genannt. Der Rat duldete und schützte sogar das Störhandwerk zu einem gewissen Grad, weil er sich von ihm eine Festigung seiner Stellung gegenüber den Zünften erhoffte. Im Störhandwerk arbeiteten vermutlich sehr viel mehr Frauen als in den zünftigen Handwerken.