Hamburger Straßennamen -
nach Personen benannt

Theodorstraße

Bahrenfeld (1890), siehe: Theodorstieg.


Siehe auch: Gayens Weg
Siehe auch: Julienstraße
Siehe auch: Augustenhöh

1890 ließ Theodor Gayen diese Straße auf seinem Grundstück erbauen und nach ihm selbst benennen. Auch den Gayens Weg benannte er nach sich selbst und die Julienstraße nach seiner Ehefrau.

Als in der Zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die ländliche Umgebung vor den Toren der Stadt Hamburg rasch besiedelt wurde und deshalb dort auch neue Straße gebaut wurden, war es üblich, dass Grundstückseigentümer neuen Straßen, die über ihren Grundbesitz verliefen, selbst einen Namen geben durften. Am häufigsten benannten sie, unter denen sich u. a. Bauunternehmer, Fabrikanten, Kaufmänner, Reeder, Bankiers, Spediteure, Schiffsmakler, Schlachter, Gärtner, Bäcker, Fischer, Fuhrmänner, Kapitäne, Viehkommissare, Musiklehrer, Musiker, Rittmeister, Druckereibesitzer, Bleicher, Ärzte, Juristen, Glasermeister, Zimmermänner, Bauern, Schuhmacher, Kirchenälteste, Domänenpächter, Senatoren, Oberalte, Vögte, Ortsvorsteher, Bürgervorsteher, Gemeindevorsteher, Finanzdeputierte und Adlige befanden, solche neuen Straßen nach sich selbst, dann nach ihren Ehefrauen und Töchtern, in einigen Fällen auch nach der Schwägerin oder der Mutter.

Nach Grundstückseigentümerinnen wurden keine Straßen benannt. Aber es gab auch damals Frauen, die Grundbesitz besaßen. Diesen hatten sie entweder selbst erwirtschaftet, geerbt oder als Mitgift erhalten. Konnten Frauen noch bis Mitte des 13. Jahrhunderts über ihre Grundstücke selbst verfügen, änderte sich dies mit der Kodifikation des Hamburger Stadtrechtes von 1270, denn fortan erhielt der Ehemann die Vormundschaft über seine Ehefrau. Diese behielt zwar in der Ehe die Verfügung über ihr Vermögen. „Diese Stellung unterlag aber verschiedenen Modifikationen, je nachdem, welches Ehegüterrecht eventuell neben dem gemeinen Recht galt (…). 1) Die Frau konnte „ohne Einwilligung des Ehemannes keine Verträge eingehen, etwas veräußern, verpfänden, verschenken oder unter irgend einem Rechtstitel erwerben“.2) „Mit der Eheschließung ging die weibliche Mitgift in die Obhut des Ehemannes über.“ 3) Ihm oblag nun die „Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Frauenvermögens (…). Er konnte über Mobilien frei verfügen und sie ohne Mitwirkung der Frau veräußern; für die Verfügung über Immobilien bedurfte es aber ihrer Einwilligung. Sie behielt nur die Dispositionsbefugnis über ihr Vorbehaltsgut (zum persönlichen Gebrauch bestimmter Sachen und die ‚Morgengabe‘) und konnte bestimmte Sicherheiten verlangen.“ 4)

Die Verschlechterung der Rechtslage der Frauen, die bis ins 20. Jahrhundert anhielt, hat seine Ursachen. Dazu schreibt Roswitha Rogge: „Der zunehmende politische Einfluß der Kaufmannsschicht, die seit dem letzten Drittel des 13. Jahrhunderts die alte, landbesitzende, quasi-ministeriale Ratsoberschicht aus der Stadtverwaltung zu verdrängen begann, erleichterte die Durchsetzung der schichtspezifischen Wirtschaftsinteressen. In der wachsenden Handelsstadt benötigte die kaufmännische Oberschicht zunehmend größere Mengen an Kapital für Investitionen in die städtische Wirtschaft: ‚Der Kaufmann bedurfte einer Unterstützung seines Kredites durch das Erbgut der Frau‘ (…).

Die Verfügungsfreiheit von verheirateten Frauen über Liegenschaften wurde [also] seit dem Ende des 13. Jahrhunderts zugunsten der Wirtschaftsinteressen ihrer handelstreibenden Ehemänner eingeschränkt. Als Folge der zunehmenden Verrechtlichung von Grundstücks- und anderen Rechtsgeschäften nahmen die Möglichkeiten einer Ehefrau ab, unabhängig von ihrem Mann über ihren Besitz zu bestimmen. Dieser ´Prozeß war für verheiratete Frauen deshalb besonders schwerwiegend, weil ihre Ehemänner nicht nur als ihre gerichtlichen Vormünder, sondern auch als Verwalter der ehelichen Vermögenswerte einen immer größeren rechtlichen Einfluß auf ihre Güter bekamen. Einem eventuellen Missbrauch dieser Verfügungsgewalt der Ehemänner suchte das Stadtrecht nur im Interesse der Erben der Ehefrauen entgegenzuwirken; die individuellen Belange der Frauen als Rechtspersönlichkeiten fanden hier keine Beachtung.“ 5)