Wiben-Peter-Straße
Lokstedt (1948): Wiben Peter (vor 1531 – 17.5.1545 Helgoland) wurde 1540 nach einer juristischen Auseinandersetzung in Dithmarschen zum Staatsfeind erklärt. 1541 auf Helgoland gestellt und im Kampf getötet.
Siehe auch: Müllenhoffweg
Vor 1948 hieß die Straße Ernststraße. Bereits in der NS-Zeit sollte die Straße im Zuge des Groß-Hamburg-Gesetzes in Wiben-Peter-Straße umbenannt werden, da nun das bisherige Staatsgebiet Hamburg um benachbarte preußische Landkreise und kreisfreie Städte erweitert worden war und es dadurch zu Doppelungen bei Straßennamen kam. Bedingt durch den Krieg kam es nicht mehr zu dieser Umbenennung und es blieb bis 1948 bei Ernststraße. (vgl.: Staatsarchiv Hamburg 133-1 II, 26819/38 Geschäftsakten betr. Straßennamen B. Die große Umbenennung hamb. Straßen 1938-1946. Ergebnisse der Umbenennung in amtlichen Listen der alten und neuen Straßennamen vom Dez. 1938 und Dez. 1946)
Wiben Peter ist auch eine Gestalt aus Karl Müllenhoffs „Sagen, Märchen und Lieder der Herzogthümer Schleswig Holstein und Lauenburg“, Kiel 1845 (siehe: Müllenhoffweg). Nach dieser Sagengestalt ist der Weg benannt, da er zu der Straßenmotivgruppe: „Holsteinische Geschichten, Sagen und Märchen“ gehört.
Im Folgenden widmen wir uns dem realen Wiben Peter.
Im Wikipedia Eintrag heißt es über Herkunft und Werdegang von Wiben Peter: „Über Herkunft und Familie Wibens ist nichts überliefert. Er lebte in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in Meldorf.“ 1)
In der Neuen Deutschen Biografie schreibt Wetzel über den Lebensweg von Wiben Peter: Er „war 1531 neben Claus Marx Hargen Führer von 500 Mann, die auf Befehl der Achtundvierziger zur Abwehr eines Einfalls des entthronten dänischen Königs Christian II. bei Brunsbüttel zusammengezogen wurden. Etwa acht Jahre später wiesen die Achtundvierziger seine Ansprüche auf eine streitige Erbschaft ab und, als seine Berufung an die Landesversammlung keinen anderen Erfolg hatte, ‚hefft he siek up een widt Peerd gesettet, des Landes Boek in de Hand genahmen und trotziglich sick darup beropen und na demsulven der Saken Erörterung und Entschedung begehret oder sick des Landes Fiend erkläret!‘ Da ihm sein ‚Trotz‘ nichts nützte, verließ er Haus und Hof und, als sein Bemühen, König Christian III. von Dänemark gegen seine Landsleute ‚in Harnisch zu bringen‘ vergeblich war, unternahm er, wie die Dithmarscher behaupten, Raub- und Plünderungszüge gegen das Heimathland. Im Herbste 1541 wurde er auf holsteinischem Gebiete zur Haft gebracht, aber nicht den Dithmarschern ausgeliefert, sondern im folgenden Jahre vor das Loding in Rendsburg gestellt, ein Volksgericht, in dem die eingesessenen Bauern des Amts in Gegenwart oder unter Vorsitz des königl. Amtmanns das Urtheil zu finden hatten. Obwohl die Dithmarscher gegen das Gericht der ihnen eben nicht freundlich gesinnten holsteinischen Bauern Verwahrung eingelegt haben sollen, fällte dies doch das Urtheil, sprach W. frei und verurtheilte die Dithmarscher (…)“ 2) zu Schadenersatz und zur Übernahme der Gerichtskosten.. „Auch wurde das Urtheil nach sechs Wochen von der höheren Instanz, dem Göding (…) bestätigt.“ 3) In Wikipedia steht dazu: „Wiben wurde zugestanden, eine rechtmäßige Fehde gegen Dithmarschen zu führen, da ihm sein Erbanspruch verweigert wurde. Die Dithmarscher erkannten das Urteil jedoch weiterhin nicht an. So wandte sich Wiben an Kaiser Karl V., der 1544 sogar den Fall an den Erzbischof von Bremen Christoph von Braunschweig-Lüneburg überstellte. Auch dessen Zuständigkeit lehnten die Dithmarscher ab. Stattdessen riefen sie das kaiserliche Kammergericht an. Auch hier konnte kein abschließendes Urteil gegen Wiben gefunden werden. (…) Nach seinem Freispruch von 1542 ließ er sich unter dem Decknamen Hans Pommerink auf Helgoland nieder und unternahm zusammen mit seinem Bruder und einer 10-köpfigen Bande aus Gefolgsleuten von der Insel aus Raubzüge gegen Orte an der dithmarschischen Küste. Am 17. Mai 1545 sandte die Bauernrepublik eine 100 Mann starke Truppe mit zwei voll ausgerüsteten Schiffen (…) nach Helgoland. Der Stoßtrupp konnte Wiben und dessen Bruder im Kampf überwältigen und erschießen. (…).
Dieser Vorstoß einer Dithmarscher Miliz auf schleswig-holsteinisches Territorium war für Adolf I. ein weiterer Grund, der Bauernrepublik Dithmarschen 1559 das Ende zu bereiten. Nach der Einnahme durch die Holsteiner wurden die Dithmarscher dazu verurteilt, den Erben Wibens eine Entschädigung von 6000 Mark zu erstatten, zahlbar innerhalb von sechs Jahren.““ 4)