Hamburger Straßennamen -
nach Personen benannt

Bauerberg

Horn (um 1850): Ort an dem „der Bauernvogt [siehe zu ihm unter: Bauernvogtkoppel] die Bauern an einem Sonntag zusammenrief, um mit ihnen die Belange des Dorfes unter freiem Himmel zu besprechen.“1)


Siehe auch: Bauernvogtkoppel
Siehe auch: Grundherrenstraße
Siehe auch: Am Hüßelhus
Siehe auch: Hufnerstraße
Siehe auch: Käthnerort

Bäuerinnen nahmen an solchen Zusammenkünften nicht teil. Deshalb bezieht sich der Straßenname „Bauerberg“ lediglich auf den Bauern.

In Wikipedia heißt es über den Bauern: „Der Begriff Bauer wird aus geschichtlicher Sicht wie folgt definiert: ‚Bauer ist seit dem ausgehenden Frühmittelalter der Angehörige des weder ritterliche Aufgaben wahrnehmenden noch bürgerliche Gewerbe treibenden untersten Standes der nach Berufsständen gegliederten Gesellschaft, dem nach Aussonderung der Ritter und Bürger allein das Betreiben von Landwirtschaft verblieb‘ (…)

Später wird Bauer zur Standesbezeichnung (Bauernstand, ‚Mitglied der Bauernschaft‘). Regional sind noch weitere Unterscheidungen bekannt: Ackermann (Ackerer), Vollbauer, Halbbauer, Vollspänner, Halbspänner, Kossäte oder Köthner, Hintersiedler, Häusler oder Büdner. Diese Bezeichnungen waren Ausdruck einer Hierarchie im Sozialsystem der dörflichen Gemeinschaft und beziehen sich meist auf die Grundgröße oder den Rang der Landwirtschaft.

Zur Zeit des Nationalsozialismus schuf das Reichserbehofgesetz (1933) eine rechtliche Unterscheidung zwischen ‚Bauer‘ und ‚Landwirt‘: Nur dem Eigentümer eines sog. Erbhofs stand die Bezeichnung ‚Bauer‘ zu, alle übrigen hießen ‚Landwirt‘ (§ 11). Ein Erbhof war ein Haupterwerbsbetrieb, von der Mindestgröße einer Ackernahrung bis max. 125 Hektar (§ 2, § 3). Eigentümer eines Erbhofes konnte nur sein, wer ‚deutschen oder stammesgleichen Blutes‘ war (§ 13).“ 2)

Werner Rösener schreibt in seinem Beitrag über die Bauernfamilie im Spätmittelalter zur Stellung der Bäuerin: „Innerhalb der Bauernfamilie gab es eine klare Vorrangstellung des Mannes vor der Frau und der verheirateten Person vor der ledigen. Ferner war die Patrilokalität bereits damals ein Kennzeichen der Bauernfamilie: Die Frau zog bei der Heirat in der Regel zum Mann und begründete dort mit ihm zusammen eine neue Familie.“ 3)
Und weiter heißt es bei Rösener: „Bei den bäuerlichen Ehen des Mittelalters handelt es sich in der Regel keineswegs um Liebesehen im modernen Sinne. Der Eheschließungsakt war daher keine emotional geprägte Zeremonie, sondern ein nüchterner Rechtsvertrag zwischen zwei Verwandtschaftsgruppen. Die Braut war gewissermaßen nur ein Sachobjekt in den Händen der männlichen Sippenangehörigen; der Vater der Braut oder ihr nächster männlicher Verwandter nahm zumeist Verlobung und Trauung vor. Im Laufe der Zeit rückten die beiden Stufen der Eheschließung, die Verlobung als Rechtsvertrag und die Trauung als Vollzugshandlung, näher zusammen. An die Heimführung der Braut in das Haus des Mannes schloß sich in der Regel ein Hochzeitsmahl an. Danach wurde in öffentlicher Form unter Anwesenheit der Verwandten die Beschreitung des Ehebettes durchgeführt, was sich im Laufe des Mittelalters zu einer Symbolhandlung wandelte. Durch Heimführung und Beilager wurde die Braut eine Ehefrau mit allen familien- und standesrechtlichen Wirkungen. Am Morgen nach der Brautnacht übergab der Mann seiner Frau zu ihrer Anerkennung als Hausherrin die Morgengabe, die aus Vieh, Gegenständen oder Grundstücken bestand; sie hatte zusammen mit der Mitgift die Funktion einer Witwenversorgung und verschmolz mit ihr zum Wittum. Bäuerliche Ehen waren zwar arrangierte Ehen, aber Emotionen und eheliche Liebe waren dabei keinesfalls ausgeschlossen. Diese Feststellung trifft auf bäuerliche Eheverhältnisse des Mittelalters in gleicher Weise zu wie auf Ehen des Adels und des städtischen Bürgertums.
Unter kirchlichem Einfluß wurde die Eheschließung vom Frühmittelalter bis zum 12. Jahrhundert stark verändert. Wesentliche Ziele der Kirche waren die Durchsetzung der Monogamie und die Anerkennung des Ehekonsenses als Grundlage jeder Ehe.

Damit war die Zustimmung der Braut zur Eheschließung als Kriterium der Gültigkeit einer Ehe verlangt; Frauenraub und einseitige Verfügung des Mannes schieden endgültig als Tatbestände der Ehegründung aus. Der Kirche gelang es im Laufe der Zeit auch, der kirchlichen Einsegnung der Ehe ein zunehmend größeres Gewicht gegenüber den weltlichen Akten der bäuerlichen Eheschließung zu verschaffen. Sie verlegte den Trauungsakt aus dem Kreis der Verwandten und platzierte ihn vor die Kirchenpforte der Dorfkirche. Hier fand jetzt die Rechtshandlung in Gegenwart des Pfarrers statt, der dem jungen Paar nach Abschluß des weltlichen Trauungsaktes seinen Segen erteilte und anschließend im Kircheninnern eine Brautmesse zelebrierte. Seit dem 13. Jahrhundert wurde dann auch die Trauungszeremonie durch einen Geistlichen durchgeführt und die Laientrauung kirchlicherseits verboten. In räumlicher Hinsicht wurde dieser Entwicklung dadurch Rechnung getragen, daß der gesamte Trauungsvorgang schließlich in den inneren Kirchenraum verlegt wurde. Der Sieg des Konsensgedankens und der Mangel an einer öffentlichen Eheschließungsform vor den Veränderungen des 16. Jahrhunderts führten allerdings dazu, daß während des Spätmittelalters vor allem im ländlichen Bereich auch formlos und ohne Zeugen abgegebene Ehewillenserklärungen als gültig behandelt wurden. Die häufigen Ermahnungen der Kirche und die Strafandrohungen der weltlichen Landesherren gegen diese heimlichen Ehen (matrimonia clandestina) bezeugen, daß diese informellen Ehen und Lebensgemeinschaften in der ländlichen Gesellschaft weit verbreitet waren.(…) Die Diskrepanz zwischen kirchlicher Norm und tatsächlichen Verhältnissen in Ehepraxis und Sexualität muß auch bei der bäuerlichen Bevölkerung des Mittelalters stets bedacht werden. Bei den leibeigenen Bauern ist insbesondere der starke Einfluß der Grundherren [siehe: Grundherrenstraße] auf die Ehe- und Familienverhältnisse in Rechnung zu stellen. Die Verfügungsgewalt über die Unfreien verschaffte dem Herrn im Frühmittelalter die Befugnis, die sexuellen Beziehungen seiner Knechte und Mägde durch Machtspruch zu ordnen. Auch konnte der freie Mann seine eigene Magd oder eine gekaufte Unfreie einseitig zu sexuellen Beziehungen verpflichten; es entstand dadurch ein Kebs- oder Konkubinatsverhältnis. Das Kebsverhältnis konnte jedoch eheähnliche Züge annehmen und wurde bei den Franken teilweise als Ehe anerkannt. Von einer freien Gattenwahl konnte auch in den meisten Grundherrschaften keine Rede sein. Für die Herren verbanden sich ökonomische Überlegungen und Probleme des Besitz- und Leiherechts an den Bauerngütern eng mit den ehelichen Bindungen ihrer Eigenleute. Sie konnten Ehen nicht nur verbieten und Eheverhältnisse auflösen, sondern das Hofrecht gab ihnen häufig außerdem die Gewalt, Unfreie zur Heirat zu zwingen. Wenn sich auch im Laufe des Hochmittelalters der Heiratszwang vielerorts abschwächte oder ganz aufgegeben wurde, hielt er sich doch in einigen Regionen hartnäckig am Leben. (…).

Relativ freie Heiratsrechte bestanden ursprünglich nur innerhalb des engeren Hofverbandes; im späteren Mittelalter wurden diese dann zumeist auf dem größeren Verband aller Eigenleute derselben Herrschaft ausgedehnt. Ein allgemeines Zustimmungsrecht des Grundherrn zur Eheschließung unfreier Bauern findet man insbesondere in älteren Grundherrschaften, und zwar vor allem bei ständisch unebenbürtigen Heiraten zwischen Freien und Unfreien und bei ehelichen Beziehungen von Unfreien mit Personen, die aus einer anderen Hofgenossenschaft stammten. Obwohl die Kirche die Unauflöslichkeit auch solcher Ehen verlangte, die gegen den Willen des Grundherrn geschlossen worden waren, konnte sie dieses Prinzip lange Zeit nicht durchsetzen. Verbote der ungenoßsamen Ehen zwischen Unfreien verschiedener Herren gehören daher zum festen Bestandteil vieler Hofrechte und Weistümer. Verstöße gegen diese Rechtsvorschrift wurden mit empfindlichen Strafen geahndet; dazu gehörten schwere Vermögensverluste, hohe Geldstrafen und erbrechtliche Nachteile bei der Gütervergabe. (…).

Zur Stellung der Bäuerin und ihrer Kinder im bäuerlichen Familienleben erhalten wir wichtige Hinweise aus den Weistümern und ländlichen Rechtsquellen. Die mindere-Rechtsstellung der Bäuerin gegenüber ihrem Mann kam vor allem in der Munt zum Ausdruck, die den Charakter eines Schutzverhältnisses trug; zeit ihres Lebens stand die Frau unter der Vormundschaft ihres Ehemannes und war ihm rechtlich unterworfen. (…) Der Ehemann wirkte als Herr in seinem Haus und verwaltete den gesamten Besitz einschließlich des Vermögens, das die Frau in die Ehe gebracht hatte. Obwohl er beim Verkauf dieser Güter ihre Zustimmung erbitten musste, hinderten ihn solche Einschränkungen selten daran, seine hausherrliche Gewalt voll auszuüben. Aufgrund der Gehorsamspflicht der Ehefrau nahm der Mann auch ein Züchtigungsrecht gegenüber seiner Frau in Anspruch. Wenn sich die Ehefrau gegen Außenstehende verfehlte oder es zu Beleidigungen kam, hatte der Mann das Recht, seine Frau zu strafen. In einigen Regionen war es dem Ehemann sogar gestattet, seine Frau bis zum Blutvergießen zu schlagen, vorausgesetzt es geschähe in guter Absicht, um sie zu bessern. (…)
Die Härte der Existenzbedingungen in der mittelalterlichen Agrargesellschaft wirkte sich insbesondere auf die Lage der Frauen aus. Krankheiten, Schmutz und Enge der bäuerlichen Wohnverhältnisse verursachten eine hohe Säuglings- und Kindersterblichkeit, so daß in den Familien von den Kindern schließlich nur drei bis fünf am Leben blieben. (…).“ 4)

Soziale Stellung der Bauern/Bäuerinnen
Über die soziale Stellung von Bauer und Bäuerin heißt es in Wikipedia: „„Seit dem Hochmittelalter gerieten die Bauern in wachsende Abhängigkeit von ihren Grundherren, nur vereinzelt behaupteten die Bauern ihre Freiheit (z. B. Dithmarschen, Land Hadeln, Ostfriesland, (…). Außerhalb dieser Gebiete gab es nur wenige Freibauern. Einige Bauern waren zwar persönlich frei, aber die Verfügung über ihr Eigentum war durch die Abhängigkeit von der Grundherrschaft beschränkt. Ein großer Teil der Bauern war sogar selber Leibeigene. In vielen Gegenden Westdeutschlands hatten Bauern in Haufendörfern keinen dauerhaften Besitz an ihren Äckern, sondern ihren Anteil an der Gewanneflur, die regelmäßig neu aufgeteilt wurde. In Gegenden mit Streusiedlung dagegen hatte jeder Bauernhof seine Ackerfläche. In Gegenden, die im Lauf des Mittelalters kolonisiert wurden, gehörte zu jedem Bauernhof eine Hufe (Hube). (…)

Unter den Bauern, die feudalen Grundherren untertan waren, gab es eine starke soziale Differenzierung nach Besitzgröße und rechtlicher Stellung. Die Besitzstruktur entwickelte sich regional unterschiedlich, je nachdem, ob der Landbesitz geteilt wurde, oder nicht geteilt werden durfte (Anerberecht). Die in der dörflichen Gemeinde vollberechtigten Bauern werden auch als Nachbarn bezeichnet. Je nachdem, ob sie mit Pferden oder ohne zu Fronleistungen verpflichtet waren, unterschied man Spannbauern und Handbauern. Umfasste der Besitz des Spannbauern eine Hufe (Hube), wurde dieser Vollbauer, lokal und zeitlich unterschiedlich, als Anspänner, Pferdner, Hüfner, Vollspänner oder Ackermann bezeichnet. Nur wenige Bauerngüter, oft die der Erbrichter, umfassten mehrere Hufen. In Niedersachsen und Westfalen wie auch in Österreichischen wurden freie Großbauern als Meier bezeichnet. Männer, die die Erbin eines Meierhofes heirateten, übernahmen oft den Familiennamen ihrer Frau. In vielen Gegenden gab es eine Mehrzahl von Teilhüfnern, die als Dreiviertelhüfner, Halbbauer, Halbspänner, Halbhüfner, Viertelbauer, Einspänner, Spitzspänner oder Kärrner in den Quellen bezeichnet werden. - Teilhüfner mit in der Regel kleinerem Besitz von etwa einer Viertel- oder Achtelhufe waren aber auch die Handbauern bzw. Handfronbauern, die in den Quellen als Hintersättler, Hintersassen, Hintersiedler, Kötner, Kotsassen oder Kossäten, (…)
Im 19. Jahrhundert vollzog sich die Bauernbefreiung bzw. die Ablösung von der Abhängigkeit zur Grundherrschaft.

Als Kern des Bauerntums wurde in Mitteleuropa stets der Hofbauer gesehen, d. h. der Landwirt, der nur mit seiner Familie oder mit Arbeitskräften (Knecht, Magd) seinen eigenen Betrieb bewirtschaftet. Das durch Verbesserung der Anbautechnik, seit 1870 auch durch überseeische Einfuhren, vergrößerte Getreideangebot führte zu einer wachsenden Verschuldung der Bauern (Agrarkrise) und damit zu einer Massenabwanderung in die neu entstandenen Industriegebiete (Landflucht). Bäuerliche Selbsthilfe-Einrichtungen wurden die Genossenschaften, staatliche Maßnahmen zum Schutz der Bauern waren besonders die 1879 eingeführten Schutzölle (Agrarpolitik).“ 5)