Hamburger Straßennamen -
nach Personen benannt

Blinckmannweg

Rahlstedt (1957): Johann Jacob Hermann Blinckmann, Bauernvogt in Altrahlstedt von 1813-1835 und Setzwirt.



Bereits in der NS-Zeit wurde der Blinckmannweg als neuer Straßenname (alter Straßenname: Waldstraße) in der Liste „Umbenannte Straßen“ aufgeführt. Die Liste wurde im Hamburger Adressbuch von 1943 veröffentlicht und listet alle in der NS-Zeit umbenannten Straßen auf, auch diejenigen, bei denen die konkrete Umbenennung noch nicht vollzogen wurde. Bereits umbenannte Straßen wurden mit einem Stern gekennzeichnet.



Nach der Einführung des Groß-Hamburg-Gesetzes im Jahre 1937, durch das z. B. Altona, Wandsbek, Harburg-Wilhelmsburg, Lokstedt, Niendorf, Schnelsen, Rahlstedt, Bramfeld, Lohbrügge und andere Gebiete, die heute Hamburger Stadtteile sind, nach Hamburg eingemeindet wurden, ergaben sich bei den Straßennamen häufig Doppelungen. So entschloss sich das NS-Regime 1938, „insbesondere Namen aus dem niederdeutschen Raum“ und „Personen der schleswig-holsteinischen Geschichte“ bei der neuen Straßennamenvergabe zu berücksichtigen.



Viele der für eine Umbenennung in Frage kommenden alten Straßennamen wurden in der NS-Zeit aber nicht mehr umbenannt. Eine Umbenennung nach den 1943 aufgelisteten neuen Straßennamen erfolgte für diverse Straßennamen dann nach der Befreiung vom Nationalsozialismus. So wurde der Blinckmannweg 1957 benannt.



Der „Bauernvogt des Dorfes [hatte] eine besondere Stellung. Ihm gehörte die erste Hufe eines Dorfes; ihm oblagen die Führung des Dorfes und die Vertretung des Amtmanns vor Ort. Er war quasi Vorgänger der heutigen Bürgermeister, der aber nicht gewählt wurde, sondern letztlich durch seine Geburt als Erbe der ersten Hufe bestimmt wurde. Der Bauernvogt hatte dafür zu sorgen, dass in seinem Dorf die Amtsbefehle eingehalten wurden. Er hatte vor allem polizeiliche Aufgaben im Dorf: Bei Diebstählen, Einbrüchen oder Schlägereien musste er einschreiten; den Ausbruch von Krankheiten und Seuchen hatte er beim Amt zu melden; auch oblag ihm, die Löschung von Bränden zu leiten und die Brandaufseher zu unterstützen. Nicht zuletzt musste er rückständige Steuern eintreiben. Die übrigen Bewohnerder Dörfer, auch die Hufner, hatten nicht nur dem Amtmann, sondern auch dem Bauernvogt Hand- und Spanndienste zu leisten, die in Dienstreglements für die einzelnen Dorfschaften beschrieben wurden. Starb der Hufner bevor sein ältester Sohn und Hoferbe volljährig war, trat i. d. R. eine Setzwirtschaft durch Wiederverheiratung der Witwe ein. Der Setzwirt hatte die Hufe bis zur Volljährigkeit des Hoferben (gesetzliches Maximum 25 Jahre) wirtschaftlich zu führen und zu erhalten. Nach längerer Setzwirtzeit erhielt der Setzwirt oft ein Altenteil auf der Hufe.“ 1)