Droopweg
Hamm (1909): nach der Grundbesitzerfamilie Droop, deren Familienangehörige jahrhundertelang öffentliche Ämter bekleideten.
Siehe auch: Hertogestraße
Siehe auch: Arnold-Heise-Straße
Der Hamburger Kaufmann Johann Friedrich Droop besaß seit 1737 beim heutigen Blohm’s Park in Hamburg Horn ein großes Sommerhaus. 1) Seine Schwester war mit Philip Cristoph de Hertoghe (Hertogestraße) verheiratet, der im heutigen Blohm’s Park ebenfalls ein Haus mit großen Garten besaß.
Johann Friedrich Droop (8.7.1709 Hamburg – 1. 1761 Hamburg) war der Sohn von Johann Heinrich Droop (1664-1728) und dessen Ehefrau Magdalena Hientzke (1676-1713).
Johann Friedrich Droop heiratete 1737 im Alter von 28 Jahren die damals 20-jährige Helena Lucretia Hanker (30.8.1717 Hamburg – 8.7.1794 Hamburg). Das Paar bekam mindestens drei Kinder: Johann Friedrich (1739-1810); Maria Magdalena (1742-1810), ab 1730 verheiratet mit dem Kaufmann und Zweiten Bürgermeister von Altona Johann Heinrich Baur und Catharina Lucia (1747-1790), ab 1775 verheiratet mit dem Hamburger Bürgermeister und Amtmann von Ritzebüttel Johann Arnold Heise (Arnold-Heise-Straße. 2)
Johann Friedrich Droop starb im Alter von 51 Jahren; seine Witwe war damals 43 Jahre alt.
Wie es häufig in Familien vorkommt, gab es auch in der Familie Droop Erbschaftsstreitigkeiten. Oft geschah und geschieht es, wenn der sogenannte Ernährer der Familie verstarb und die Witwe mit den Kindern zurückblieb. Im Staatsarchiv Hamburg liegt eine Klageschrift vor, in der als Kläger der Hamburger Kaufmann Christian Droop auftritt und als Beklagte: den Rat der Stadt Hamburg „Nebenbeklagter Emanuel Jenisch, Kurator der Helene Lukretia Droop, geb. Hanker, Witwe des Johann Friedrich Droop (senior), Kaufmann in Hamburg.“ Der Streitgegenstand war: „Vollstreckung von Dekreten und Urteilen des Rats und des Reichskammergerichts aus der Zeit 1764-1766 in einem Prozess zwischen dem Kläger und seiner Mutter um die sichere Belegung und die Aufteilung des Vermögens (u.a. ein Hof in Horn) der Helene Lukretia und des Johann Friedrich Droop und um die Bestellung eines neuen Vormundschaftsverwalters für die unmündigen Geschwister des Klägers.“ 3)
Selbst noch im BGB (Bürgerliches Gesetz Buch) stand lange Zeit, dass Mütter kein Recht auf die Vormundschaft über ihre Kinder im Falle des Todes des Ehemannes hatten. Für unverheiratete Mütter galt dies ebenso. „Verheirateten Frauen wurde ebenso die Fähigkeit abgesprochen, ihre eigenen Kinder zu vertreten und sich um die Verwaltung des Kindesvermögens zu kümmern. Starb der Vater oder ‚verwirkte‘ er sein Recht auf elterliche Gewalt, erhielt die Mutter die elterliche Gewalt (§ 1684 BGB). Allerdings wurde vorgesehen, dass ihr vom Vormundschaftsgericht ein Beistand bestellt wurde, entweder auf Anordnung des Vaters, auf Antrag der Mutter oder wenn das Vormundschaftsgericht dies für nötig erachtete (§ 1687 BGB). Vor allem die Vermögensverwaltung wurde der ehelichen Mutter nicht generell zugetraut. Es konnten einzelne aber auch alle Angelegenheiten sein, die in den Aufgabenbereich des Beistands fielen (§ 1688 BGB). Wenn die Mutter wieder heiratete, verlor sie die elterliche Gewalt (§ 1697 BGB). (…)
Mit dem ‚Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts‘ (GleichberG) vom 18.06.1957 wurden die mütterlichen Rechte im BGB den väterlichen angepasst. Völlige Gleichberechtigung für die ehelichen Mütter gab es erst mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.1959 und der Abschaffung des sogenannten Stichentscheids (§§ 1627 S.2, 1628 Abs.3 BGB).“ 4).
Als Johann Friedrich Droop 1761 verstarb, waren die drei Kinder 20; 18 und 13 Jahre alt. Die Handlung des Verstorbenen war von der Witwe an den Kläger Christian Droop und Daniel Dorner übergeben worden. 5)